Eine Eigentümerversammlung hat nicht das Recht zu beschließen, dass in den zur Wohneinheit gehörenden Wohnungen Rauchmelder in vorgegebenen Zimmern zu installieren. Im konkreten Fall sollten Rauchmelder verbindlich für Schlafzimmer, Flure, und Kinderzimmer vorgeschrieben werden - durften sie aber nicht. Rauchwarnmelder gehörten zum Sondereigentum und dienten - im Gegensatz zu Brandmeldern - nicht dem Schutz der gesamten Gemeinschaft. (AG Hamburg-Wandsbek, 740 C 31/10)
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