Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum geltend machen, so kann sie gegen den Schädiger - da ,,partiell rechtsfähig" - in eigenem Namen vorgehen. Es bedaf nicht einer Klage der einzelnen Wohnungseigentümer. (Hier ging es um die unrechtmäßige Bescheinigung des durch einen Bauträger beauftragten Sachverständigen, dass ein Objekt ,,vollständig fertiggestellt" sei (wodurch die Fälligkeit der Zahlung des Restkaufpreises beziehungsweise die Verpflichtung zur Rückgabe einer Bürgschaft durch die Käufer ausgelöst wurde). Der Sachverständige wurde zum Schadenersatz verpflichtet. (LG Berlin, 15 O 855/06)
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