Ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Regelfall nur dann gültig, wenn ,,der Beschlussgegenstand bei der Einberufung zur Versammlung bezeichnet ist". Das hat seinen Grund darin, dass der einzelne Eigentümer vor überraschenden Beschlüssen geschützt ist. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung für die Beratung und Beschlussfassung in der Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob der überhaupt an der Versammlung teilnehmen will. (KG Berlin, 24 W 93/08)
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