Wird ein Keller eines Wohnungseigentümers durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beschädigt (in diesem Fall wegen eines Konstruktionsfehlers Wasser in das Sondereigentum des Eigentümers), so steht ihm kein Ausgleichsanspruch von Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Einen solchen Ausgleich, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gebe es zwar zwischen Grundstücksnachbarn, nicht aber unter Wohungseigentümern. (BGH, V ZR 10/10)
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