In einer Wohnungseigentumsanlage müssen die Kosten für Aufzüge und Reinigung der Treppenhäuser als ,,Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs" auch von den Eigentümern getragen werden, die die Einrichtungen nicht nutzen. Ausnahme: Die Teilungserklärung sieht eine andere Regelung vor. (Oberlandesgericht Celle, 4 W 241/06)
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