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In der WEG müssen grundsätzlich alle für Aufzüge und Treppenhausreinigung zahlen

In einer Wohnungseigentumsanlage müssen die Kosten für Aufzüge und Reinigung der Treppenhäuser als ,,Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs" auch von den Eigentümern getragen werden, die die Einrichtungen nicht nutzen. Ausnahme: Die Teilungserklärung sieht eine andere Regelung vor. (Oberlandesgericht Celle, 4 W 241/06)

 
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