Ist der Besitzer einer Eigentumswohnung mit seinen Wohngeldzahlungen an die Gemeinschaft im Rückstand und droht ihm deshalb der Entzug seines Eigentums, so wird in einem Prozess der Streitwert nach dem Verkehrswert der Immobilie bemessen. (Bundesgerichtshof, V ZR 28/06)
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