Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohungseigentümer ein ,,aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht". Somit ist die Prüfung einer Hausordnung durch einen Richter nur dann erlaubt, wenn die Regelungen ,,grob unbillig" sein könnten. Die Regelung in einer Hausordnung, wonach ,,die Brandschutztüren geschlossen zu halten sind und auch nicht kurzfristig blockiert werden dürfen", wollte ein Ehepaar, das in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebte, gerichtlich ,,verschärfen lassen" - ohne Erfolg. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 430/04)
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