Ist in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage ein Teileigentum mit ,,Laden" bezeichnet, so handelt es sich dabei um eine ,,Zwecksbestimmung mit Vereinbarungscharakter". Dieser Zwecksbestimmung enspricht es nicht, wenn in den Räumen ein (hier: Fisch-) Großhandelgeschäft untergebracht werden soll. Das Oberlandesgericht München entschied: Eine solche Nutzung beeinträchtigt die übrigen Eigentümer über das zugelassene Maß hinaus. Im ,,Laden" würden Einzelhändler den ,,Warenkleinverkauf" betreiben. (AZ: 34 Wx 111/06)
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