Eine Wohungseigentümergemeinschaft kann per Mehrheitsbeschluss durchsetzen, als Gemeinschaft gegen Baumängel gerichtlich vorzugehen, die nach der Abnahme des Objekts auftauchen. Die Eigentümergemeinschaft darf beschließen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der für die Mitglieder tätig werden soll. Dann ist ein selbständiges Vorgehen einzelner Eigentümer ausgeschlossen. (Bundesgerichtshof, VII ZR 236/05)
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