In der Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage kann geregelt sein, dass Wohnungen nur ,,im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen". Allerdings können Eigentümer nicht verpflichtet werden, einen Betreuungsvertrag ,,mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen". (Bundesgerichtshof, V ZR 289/05)
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