Wird eine Wohnung in einer Wohneigentumsanlage durch einen Wasserschaden in der darüber liegenden Wohnung beschädigt, so kann der betroffene Eigentümer Ansprüche, die die Wohngebäudeversicherung ablehnt, nicht beim Eigentümer geltend machen - auch nicht mit Blick auf erhöhtes Prozessrisiko. Gebäuderversicherungen würden, so urteilte der Bundesgerichtshof, von Wohnungseigentümern in der berechtigten Erwartung abgeschlossen, dass ihnen die versicherten Risiken abegnommen würden. (AZ: V ZR 62/06)
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