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Eigentümer muss sich bei Wasserschaden an GEbäudeversicherung wenden, nicht an Miteigentümer

Wird eine Wohnung in einer Wohneigentumsanlage durch einen Wasserschaden in der darüber liegenden Wohnung beschädigt, so kann der betroffene Eigentümer Ansprüche, die die Wohngebäudeversicherung ablehnt, nicht beim Eigentümer geltend machen - auch nicht mit Blick auf erhöhtes Prozessrisiko. Gebäuderversicherungen würden, so urteilte der Bundesgerichtshof, von Wohnungseigentümern in der berechtigten Erwartung abgeschlossen, dass ihnen die versicherten Risiken abegnommen würden. (AZ: V ZR 62/06)

 
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