Ein Schornsteinfeger, der im Auftrag einer Wohungseigentumsanlage gearbeitet hat, muss nicht in jedem Fall herausfinden, ob eine von ihm geprüfte und gekehrte Anlage zum Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft oder zum Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers gehört. Der Leistungsbescheid der Stadt darf an die Gemeinschaft als ,,Gesamt-Gebührenschuldner" gehen. (Verwaltungsgericht Darmstadt, 9 G 1892/06)
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