Sieht die sogenannte Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage vor, dass eine Einheit als ,,Laden" benutzt werden kann, so können die übrigen Eigentümer dagegen vorgehen, dass ein anderer Eigentümer den Betrieb einer ,,Begegnungsstätte" plant. Dieser Betrieb, so urteilte jüngst das Landgericht Berlin, kann nicht mehr als ,,Ladennutzung" angesehen werden. Als Grund wird unter anderem angeführt, dass von einer Begegnungsstätte (in diesem Fall für Jugendliche) ,,stärkere Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer ausgehen als von einem Laden". (Landgericht Berlin, Az: 24 W 347/06)
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