E-Mail Drucken

Keine Begegnungsstätte in einem als Laden ausgewiesenen Teileigentum

Sieht die sogenannte Teilungserklärung einer Wohnungseigentumsanlage vor, dass eine Einheit als ,,Laden" benutzt werden kann, so können die übrigen Eigentümer dagegen vorgehen, dass ein anderer Eigentümer den Betrieb einer ,,Begegnungsstätte" plant. Dieser Betrieb, so urteilte jüngst das Landgericht Berlin, kann nicht mehr als ,,Ladennutzung" angesehen werden. Als Grund wird unter anderem angeführt, dass von einer Begegnungsstätte (in diesem Fall für Jugendliche) ,,stärkere Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer ausgehen als von einem Laden". (Landgericht Berlin, Az:  24 W 347/06)

 
auch lesenswert:

Kommentar schreiben

Emailadresse wird nicht veröffentlicht und ist nur bei Gästen zwingend.
Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!


Sicherheitscode
Aktualisieren

Joomla templates by kzm