E-Mail Drucken

Wohungseigentümer dürfen die Innenseite ihrer Balkonbrüstung nicht nach eigenem Geschmack streichen

Wohungseigentümer dürfen die Innenseite ihrer Balkonbrüstung nicht nach eigenem Geschmack streichen. Das gelte auch dann, wenn der Balkon insgesamt als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen sei, so das Landgericht Itzehoe. Die Balkonbrüstung gehöre als konstruktiver und der Sicherheit dienender Bestandteil zwingend zum Gemeinschaftseigentum, so die Richter. Damit ist auch die Innenseite der Balkonbrüstung Teil des Gemeinschaftseigentums, sofern nicht Aufbau oder Material des Brüstungselements konkret eine andere Zuordnung ermöglichen. (AZ: 11 S 11/09)

 
auch lesenswert:

Kommentar schreiben

Emailadresse wird nicht veröffentlicht und ist nur bei Gästen zwingend.
Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!


Sicherheitscode
Aktualisieren

Joomla templates by kzm