Ein Ehepaar hat nicht das Recht, auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung eine Trennwand aufzustellen, um sich gegen den Nachbarn etwas mehr Privatsphäre zu verschaffen, wenn das Paar das Vorhaben zuvor nicht mit den Eigentümern in der unmittelbaren Nachbarschaft abgestimmt hatte. Wird durch die Trennung der ,,offene und weiträumige Charakter" des Balkons verändert, so darf diese Eigenschaft nicht eigenmächtig verändert werden. (Landgericht Itzehoe, 1 S (W) 1/07)
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