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Aufzugkosten können nach der Geschosshöhe gestaffelt werden

Eigentümer von Wohnungen in den oberen Etagen eines Mehrfamilienhauses müssen einen Mehrheisbeschluss der Eigentümerversammlung akzeptieren, nach der sie einen höheren Anteil an den Aufzugskosten zu zahlen haben. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass die Kosten für den Aufzug gestaffelt nach der Geschosshöhe verteilt werden dürfen. Es liege auf der Hand, dass Eigentümer, deren Wohnungen höher lägen, den Aufzug in der Regel auch mehr nutzten. (AZ: 14 S 7627/08)

 
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