Ein in einer Wohnungseigentümeranlange außen angebrachtes Klimagerät ist auf Kosten des Eigentümers zu entfernen, wenn dies die Eigentümergemeinschaft beschließt. Das gilt vor allem, wenn das Gerät durch Betriebsgeräusche die Nachtruhe der Nachbarn stört. Die Geräuschbelästigung überschreite ,,das zumutbare Maß", so das Gericht. Der Einsatz eines Klimagerätes sei höchstens bei besonderen Wetterlagen nützlich. Demgegenüber sei die Nachtruhe unerlässlich. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 179/09)
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