Wohnungseigentümer müssen es nicht hinnehmen, dass ein anderer Bewohner der Anlage auf dem gemeinsamen Rasen vor der Anlage ein Schwimmbecken aufstellt. Das Kammergericht Berlin folgte seinen Argumenten, dass das Aufstellen von Swimmingpools in Wohnungseigentumanlagen "nicht üblich" sei und außerdem der "freie Blick ins Grüne" gestört werde. Der "optische Nachteil" müsse nicht hingenommen werden.
(Kammergericht Berlin, 24 W 5/07)
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