Enthält die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft nur eine beispielhafte Aufzählung der abzuschließenden Versicherungen, so darf der Verwalter eine Elementarschadenversicherung abschließen, "wenn wegen der geografischen Lage des Gebäudes - und angesichts eines drohenden Klimawandels - eine zuverlässige Prognose künftiger Schäden nicht möglich ist".
(Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 224/06)
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