Gehört zu einer Wohnungseigentumsanlage ein großer Garten, in dem an verschiedenen Stellen Wasserhähne angebracht sind, die von allen Eigentümern genutzt werden dürfen, so kann es einzelnen Eigentümern nicht per Mehrheitsbeschluss untersagt werden, sich der Wasserhähne zu bedienen. Sie seien Gemeinschaftseigentum, über dessen Nutzung nur einheitlich abgestimmt werden kann.
(Oberlandesgericht München, 34 Wx 103/05)
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