Hat der Verwalter einer Wohnungseigentumanlage eine Wohnung an einen Sozialhilfeempfänger vermietet, so hat er damit nicht „die Wahrung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers durch Auswahl eines finanziell zuverlässigen Mieters“ verletzt. Die Miete zahlt nämlich das Sozialamt, so dass auch der Sozialhilfeempfänger als solventer Mieter anzusehen ist. Deshalb muss der Verwalter auch nicht für einen Schaden haften, der zu Lasten des Vermieters dadurch eingetreten ist, dass wegen eines Defektes am Wasserspülkasten ein Mehrverbrauch eingetreten ist, den das Sozialamt ausnahmsweise nicht übernimmt.
(Saarländisches Oberlandesgericht, 5 W 219/07-75)
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