Berechnet ein Wohnungseigentumsverwalter für seine Tätigkeit 14,31 Euro pro Monat und Wohnung und beträgt der durchschnittliche Preis für vergleichbare Tätigkeiten zehn Euro, so müssen die Eigentümer den höheren Aufwand nur hinnehmen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
(Oberlandesgericht München, 32 Wx 109/07)
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