Nutzt ein Wohnungseigentümer ohne Widerspruch der anderen jahrelang die Dachfläche als Terrasse, die nicht zu seinem Sondereigentum zählt, so muss er seine Zelte auf dem Dach dennoch abbrechen, wenn neue Eigentümer auf den Nutzungsplan hinweisen und ihn auffordern "die unbefugte Nutzung zu unterlassen".
(Oberlandesgericht München, 34 Wx 119/06)
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