Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können von ihrem Verwalter verlangen, dass bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, Beschäftigungen oder Handwerker dies darauf entfallenden Beträge gesondert in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden. Für diese Zusatzarbeit darf der Verwalter jedoch eine extra Gebühr berechnen.
Landgericht Bremen (4 T 438/07)
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