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Miteigentümer kann Abrechnung anfechten

Eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung kann von einem einzelnen Eigentümer angefochten werden, wenn vorher nicht die Möglichkeit bestanden hat, die Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer einzusehen. Der Verwalter kann dies zum Beispiel dadurch sicherstellen, dass er den Eigentümern – zusammen mit der Gesamtabrechnung – die Einzelabrechnungen vorab zur Kenntnis bringt. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Wohnungseigentümer ihm ein „Gewohnheitsrecht“ zugestehen, die Detailinformationen zu unterlassen, und dennoch die Jahresabrechnung genehmigen.

Oberlandesgericht Köln (16 Wx 80/05)

 

 
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