Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft riskiert seinen Posten, wenn er sich mit dem Erstellen der Jahresabrechnung zu viel Zeit lässt. So hat es nach Mitteilung des LBS-Infodienstes Recht und Steuern das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden. (Aktenzeichen 2Z BR 76/99)
Der Fall: Die Geschäftsbeziehung war an sich genau geregelt: Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines Abrechnungsjahres sollte der Verwalter im Auftrag einer Eigentümergemeinschaft jeweils die Jahresabrechnung vorlegen. Doch der Mann hielt sich aber nicht an diese Vereinbarung. Mehrfach versäumte er die Frist, bis den Wohnungseigentümern schließlich der Geduldsfaden riss. Sie beriefen den Verwalter ab. Ihre Begründung: Es entspreche nicht einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, wenn die Jahresabrechnung ständig verbummelt werde. Der Verwalter und sein Anwalt hielten die Verspätungen dagegen nicht für so gravierend, dass damit gleich eine Kündigung gerechtfertigt sei.
Die Entscheidung: Die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichts stellten sich auf die Seite der Eigentümer. Sie hätten sich zu Recht gegen den unzuverlässigen Verwalter gewehrt. Denn das Erstellen der Jahresrechnung sei nicht etwa eine lästige Zusatzaufgabe, sondern gehöre zu den wichtigsten Pflichten eines Verwalters. Ist das Wirtschaftsjahr abgelaufen, dann muss einige Monate später auch eine detaillierte Abrechnung vorgelegt werden. Den Eigentümern soll auf diese Weise Gelegenheit gegeben werden, möglichst zeitnah darüber zu beschließen.
| < Zurück | Weiter > |
|---|


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!