Sind Gärten und Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentumsanlage parkähnlich angelegt, so muss ein Wohnungsbesitzer, der eine Gartenfläche umgestaltet, die Zustimmung der übrigen Eigentümer einholen, da er eine „bauliche Veränderung“ vornimmt. Allerdings hat er einen Gestaltungsspielraum.
Landgericht München, 1 T 10251/05.
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