Es widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage, wenn ein Verwalter, der in der Vergangenheit bereits grobe Fehler bei den Jahresabrechnungen gemacht hat und an dessen Eignung Zweifel bestehen, auf einer Eigentümerversammlung erneut gewählt wird. Die Beschlüsse bezüglich der Wiederwahl sind nichtig. (Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 53/05)
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