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Wohnungseigentümer darf Gartenanteil einzäunen

In vielen Wohnanlagen ist den Eigentümern der Erdgeschoßwohnungen vertraglich ein Sondernutzungsrecht an einem kleinen Gartenanteil zugesichert. Meistens handelt es sich dabei um eine Fläche, die der Wohnung bzw. der Terrasse direkt vorgelagert ist. Aber darf man diesen Gartenanteil auch mit einem Zaun abgrenzen?

 

Wie die Landesbausparkasse (LBS) mitteilt, sagen deutsche Richter unter bestimmten Bedingungen "Ja" dazu (Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, Aktenzeichen 2Z BR 122/98):

 

 



Sachverhalt:
Ein Wohnungseigentümer hatte das Sondernutzungsrecht in Anspruch genommen, indem er "seinen" Gartenanteil mit Maschendrahtzaun umgab. Dieser Zaun war an mehreren Pfosten befestigt, die er in den Boden einbetoniert hatte. Außerdem hatte der Eigentümer entlang des Zaunes eine Hecke gepflanzt. Den Nachbarn von der darüberliegenden Wohnung paßte das nicht. Sie zogen vor Gericht und forderten die Entfernung des Maschendrahts und der Hecke. Ihre Argumente: Wegen des Zaunes wirke die Anlage auf Passanten optisch wie eine Reihenhaussiedlung. Ihre eigene Wohnung erscheine dann wie der Teil eines solchen Reihenhauses und damit wesentlich kleiner als dies tatsächlich der Fall sei. Dies wirke sich vor allem negativ aus, wenn die obere Wohnung eines Tages verkauft werden solle.

Urteil:
Die Richter bemerkten in ihrem Urteil, daß die Abgrenzung eines Gartenanteils eine "bauliche Veränderung" im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstelle. Solch eine Veränderung sei grundsätzlich nur dann ohne Zustimmung der Nachbarn erlaubt, wenn diese keinen fühlbaren Nachteil erlitten. Zaun und Hecke paßten aber im konkreten Fall gut in die Wohnanlage und deren nähere Umgebung und seien deswegen für die übrigen Eigentümer keine Beeinträchtigung. Eventuelle Kaufinteressenten würden sowieso die Wohnung und die Pläne der Anlage betrachten, könnten also durch den Blick von außen nicht entscheidend beeinflußt werden. Und was andere Passanten denken, sei sowieso ohne Belang.

 
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