Hat eine Wohnungseigentümerversammlung nur einen Mehrheitsbeschluss zu einer baulichen Veränderung getroffen, die eigentlich verwaltungsmäßig anders hätte angegangen werden müssen, so wird daraus ein rechtmäßiger Beschluss, wenn er von keinem Wohnungseigentümer angefochten wurde. Er muss rechtzeitig beanstandet werden, damit er unwirksam wird.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, 2 W 25/07)
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