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Verwaltungsbeirat darf kein Prozessbevollmächtigter sein

Es widerspricht nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung, dass ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwaltungsbeirat ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. den beauftragten Verwalter im gerichtlichen Anfechtungsverfahren vertritt oder aber als Prozessbevollmächtigter für einen einzelnen Wohnungseigentümer tätig ist. (OLG Frankfurt a. M. 20 W 234/00)

 
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