Sieht ein Beschluß die Notwendigkeit einer Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu einer bestimmten Maßnahme vor, so genügt die Zustimmung des Vorsitzenden allein nicht. Vielmehr ist es erforderlich, daß sich der Verwaltungsbeirat als Gremium für die beabsichtigte Maßnahme ausspricht. (Bay. OLG 2 ZBR 4/02)
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