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Wohngeld des ausbauberechtigten Wohnungseigentümers

Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß ein ausbauberechtigter Wohnungseigentümer vom Wohngeld ab Beginn 50 % (und ab Bezugsfertigstellung 100 %) zu zahlen hat, so kann ein nach Baubeginn gefaßter Mehrheitsbeschluß, der diese Beteiligung mit sofortiger Wirkung feststellt, nicht für ungültig oder nichtig erklärt werden, obwohl er eine generelle Änderung der Kostenverteilung enthält. (KG, 24 W 6354/00)

 
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