Enthält die Teilungserklärung hinsichtlich der Umlage der Heizungs- und Warmwasserkosten eine Regelung, die aber wegen Fehlens der erforderlichen technischen Einrichtungen nicht durchführbar ist, können die Eigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluß einen Abrechnungsmodus beschliessen. Es gilt vielmehr die gesetzliche Regelung des § 16 Absatz 2 WEG. (OLG Köln 16 Wx 73/02)
| < Zurück | Weiter > |
|---|


Erweiterte Funktionen für registrierte User.
!!!FÜR EINZELFALLFRAGEN BITTE DAS FORUM BENUTZEN!!!