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Recht auf Einsichtnahme für jeden Wohnungseigentümer

Jeder einzelne Wohnungseigentümer hat auch nach der Genehmigung der Jahresabrechnung und der Entlastung des Verwalters einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen und Belege der Jahresabrechnung. (Bayr. OLG 2Z BR113/03)

 
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