Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, ob größere Reparaturarbeiten aus der hierfür ausreichenden Instandhaltungsrücklage bezahlt werden sollen, oder ob hierfür eine Sonderumlage erhoben wird. Es besteht kein Anspruch darauf, immer zunächst die Rücklage auszuschöpfen. (Bay. OLG 2ZBR37/03)
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