Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, psychische Beeinträchtigungen durch einen Mieter seines Sondereigentums, die den räumlich-gegenständlichen Bereich des Sondereigentums der Anderen behindern, zu verhindern oder abzustellen. (OLG Saarbrücken 5 W 2/07)
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