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Speiselokal mit Hintergrundmusik

Ist in einem Gebäudekomplex mit Eigentumswohnungen auch Platz für den Betrieb einer Gaststätte vorgesehen, so darf der Pächter der Gaststätte kein Abendlokal mit Live-Musik und Tanzfläche eröffnen, wenn laut Teilungserklärung ein „Speiselokal mit Hintergrundmusik“ betrieben werden darf. Denn dann sind ganz andere Besucher zu erwarten, und es ist mit einem erhöhten Geräuschpegel zu rechnen, der von den übrigen Eigentümern nicht hingenommen werden muss. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2ZBR 237/04)

 
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