Erlaubt die Teilungserklärung Vergnügungsbetriebe auch mit starken Kundenverkehr und Nachtbetrieb, so beinhaltet dieses nicht, daß damit ein Bordellbetrieb unterhalten werden kann. Den Wohnungseigentümern steht bei Einrichtung eines solchen Betriebes sodann ein Unterlassungsanspruch zu. (OLG Karlsruhe 14 Wx 98/00)
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