Sieht die Teilungserklärung einer Wohnanlage die Nutzung einer Einheit als “Laden” vor, können die Eigentümer dagegen angehen, dass ein Eigentümer den Betrieb einer “Begegnungsstätte” für Jugendliche plant. Davon gehe eine stärkere Beeinträchtigung aus als von einem Laden, so die Richter (LG Berlin, 24W347/06).
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