Heizungs- und Thermostatventile an Heizkörpern in Wohnungseigentumsanlagen sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Die Kosten für die Reparatur und den Austausch defekter Thermostatventile sind somit Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und in der Regel nach § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. (OLG Hamm, 15 W 320/00)
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