Bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder über die gesamte Bundesrepublik verstreut wohnen, widerspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, die Jahreseigentümerversammlung auf nachmittags 15 Uhr einzuberufen.(OLG Köln Wx 168/04)
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