Die Bezeichnung des Gegenstands eines Tagesordnungspunkts in der Einladung deckt in der Regel auch eine Beschlussfassung über diesen Punkt, auch wenn dies im Einladungsschreiben nicht ausdrücklich angekündigt wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Problemkreis, über den abgestimmt wird, bekannt ist. Eine zu detaillierte Information ist dann nicht erforderlich. (OLG Köln 16 Wx 177/02)
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