An einer Wohnungseigentümerversammlung kann sowohl ein Vertreter des Wohnungseigentümers als auch sein Rechtsbeistand teilnehmen, wenn in der Teilungserklärung keine Beschränkungen insoweit enthalten sind und ein berechtigtes Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers besteht, sich in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten und/oder begleiten zu lassen. (LG Hamburg, 318 T 20/99)
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