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Verwalter darf Berater zur Eigentümerversammlung mitbringen

Dem Grundsatz, dass die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht öffentlich ist, widerspricht es nicht, wenn der Verwalter im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu bestimmten Tagesordnungspunkten Berater (zum Beispiel Rechtsanwälte oder Architekten) zur Meinungsbildung heranzieht, solange nicht ein konkreter Interessensgegensatz zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnungseigentümer hervorgetreten ist.

Auch braucht der Verwalter die beabsichtigte Heranziehung solcher außenstehender Berater nicht in der Ladung zur Eigentümerversammlung anzukündigen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.12.2004, Aktenzeichen 2Z BR 212/03.
 
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