Top Themen WEG-Recht
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Verwaltungsbeirat: die ständige Vertretung der Wohnungseigentümer

Der Verwaltungsbeirat ist das Gremium, das neben der Eigentümerversammlung die Interessen der Wohnungseigentümer gegenüber der Verwaltung vertritt.

Die wichtigste Aufgabe des Beirates ist die Überprüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung.

Die Bestellung des Verwaltungsbeirates ist nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung es aber nicht ausdrücklich ausschließt, unbedingt zu empfehlen.

 
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Über die Beziehung von Verwalter und Wohnungseigentümer

Die Beziehung zwischen dem Verwalter einer Wohnanlage und den Eigentümern bzw. den Mietern ist eine ganz besondere. Sie geht häufig über einen rein geschäftsmäßigen, sachlichen Kontakt hinaus.

Denn Entscheidungen, die das ureigenste Wohnumfeld eines Menschen betreffen, werden von den Betroffenen häufig entsprechend emotional wahrgenommen. Streitfälle sind dabei nicht zu vermeiden - egal, ob es um Detailfragen der Hausordnung, die Anbringung von Blumenkästen auf dem Balkon oder um Abrechnungsprobleme geht.

 
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Einer baulichen Veränderung müssen nicht immer alle Eigentümer zustimmen

Will ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung durchsetzen, beispielsweise seinen Balkon verglasen, braucht er seit der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes dafür nicht mehr zwingend das OK aller betroffenen Miteigentümer.

Anlässlich einiger missverständlicher Darstellungen in den Medien weist der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum darauf hin, dass die Gemeinschaft die Maßnahme jetzt auch mit Mehrheit beschließen kann.

 
 
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Heizkostenverordnung gilt auch für Wohnungseigentümer

In diesen Wochen beginnen in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften die neuen Abrechnungszeiträume. Oft müssen sie ab diesem Zeitpunkt eine andere Verteilung der Heizkosten einführen. Darauf weist der Verbraucherschutzverein wohnen im eigentum hin. Denn seit Anfang des Jahres gilt eine neue Heizkostenverordnung, an die sich auch Wohnungseigentümergemeinschaften halten müssen.

 
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Iso-Fenster auch ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft

Ein Eigentümer darf zwar nicht ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft neue Iso-Fenster einbauen lassen. Tut er es aber doch, so hat dies keine Konsequenzen – eine Rückbaupflicht besteht laut eines Urteils nicht.

Wohnungseigentümer, die alte Fenster gegen wärmedämmende Isolierglas-Fenster austauschen wollen, dürfen dies normalerweise nicht eigenmächtig ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft tun. Denn ein solcher Eingriff ist eine bauliche Veränderung am Gebäude und bedarf laut Gesetz deshalb der Zustimmung der Gemeinschaft. Allerdings: Widersetzt sich ein Wohnungseigentümer dieser Regelung, so hat er keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, zitiert das Immobilienportal Immowelt.de ein Urteil des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg (Az.: 24 W 15/07).

 


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