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Mietminderung bei zu heißen Gewerberäumen

Gewerbliche Mieter sind zwar berechtigt, ihrem Vermieter eine geringere Miete zu überweisen, wenn es zu bestimmten Zeiten immer wieder ,,zu heiß" in den gemieteten Räumen ist. Die Mietminderung aber noch bis in den Oktober/November hinein zu projezieren, ist dann doch des Guten zuviel, so der Bundesgerichtshof. Die Minderung sei ,,Ausdruck des Äquivalenzprinzips" und habe daher die Aufgabe, ,,die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen" sicherzustellen. (BGH, XII ZR 132/09)

 
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