Mindert ein Mieter die Miete, weil er sich von ,,Klopfgeräuschen" gestört fühlt, ohne dass er über diese Klopfgeräusche Protokoll geführt hat, so darf der Vermieter die fehlende Auflistung nicht zum Anlass nehmen, die Mietminderung abzulehnen. Sind die Geräusche eindeutig erkennbar, ohne sicherstellen zu können, ob sie aus den Wasserleitungen kommen oder aus der Heizung, so liegt es am Wohnungseigentümer, dies zu klären und Abhilfe zu treffen. (Landgericht Münster, 8 S 97/05)
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