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Mietminderung wegen fehlender Schallschutzfenster an Zubringerstraße

Ein Mieter darf dann wegen Lärmbelästigung die Miete mindern, wenn sich seine Wohnung nur noch etwa 70 Meter von einer Zubringerstraße befindet, die tagsüber pro Stunde von mehr als 1000 Kraftfahrzeugen genutzt wird. Die Mietminderung darf aber nur 7,5 Prozent betragen. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick kam zu diesem Ergebnis, weil der Vermieter keine ausreichenden Schallschutzfenster hatte einbauen lassen, andererseits der seit 40 Jahren in der Wohnung lebende Mieter aber auch damit habe rechnen müssen, dass sich das Verkehrsaufkommen irgendwann erhöhen würde. (Az: 4 C 116/10)

 
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