Werden die Fenster in einer Mietwohnung ausgetauscht, so kann der Mieter (der der Modernisierungsmaßnahme zugestimmt hatte) davon ausgehen, dass ,,Verbesserungen nach aktuellen technischen Vorschriften", hinsichtlich des Schallschutzes erreicht werden. Bleibt der Schallschutz hinter dem technisch möglichen Optimum zurück, so kann der Mieter aber keinen Anspruch gegen den Vermieter ,,auf Mängelbeseitigung" durchsetzen, wenn Gutachter feststellen, dass die DIN-Vorgabe lediglich um ein Dezibel verfehlt wird. Daraus ergäben sich keine spürbaren Einschränkungen für den Bewohner, so das Landgericht Berlin. (AZ. 67 S 186/06)
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